Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2026
1. Geltungsbereich, Vertragsstruktur und Rangfolge
Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen Intecso und dem Kunden über ICT-Leistungen, insbesondere: Beratung & Engineering; Softwareentwicklung & Integration; Systembetrieb, Cloud Services & Managed Services; IT-Sicherheitsleistungen; Support & Wartung; Lieferung von Hard- und Software.
Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Im Falle von Konflikten zwischen diesen AGB und dem Angebot bzw. der Vertragsurkunde gehen die Bestimmungen der Vertragsurkunde vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn sie vom Kunden in Korrespondenz erwähnt werden.
Intecso kann diese AGB jederzeit anpassen; neue Fassungen gelten nach Mitteilung, sofern der Kunde nicht innert 30 Tagen widerspricht.
2. Vertragsabschluss, Laufzeit, Kündigung
Ein Vertrag entsteht durch Annahme eines Angebots durch den Kunden, Unterzeichnung eines Vertrages durch die Parteien oder konkludentes Handeln (z. B. Leistungsbezug).
Sofern nicht anders vereinbart, sind Verträge betreffend laufende Leistungen («Dauerverträge») auf eine feste Vertragsperiode von 12 Monaten abgeschlossen und verlängern sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung: Jede Partei kann Dauerverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten auf das Ende der jeweiligen Vertragsperiode kündigen.
Eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: eine Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innert angemessener Frist behebt; eine Partei zahlungsunfähig wird oder ein Konkursverfahren droht oder eröffnet wird; Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen besteht; verschuldete schwerwiegende Datenschutz- oder Sicherheitsverstösse vorliegen, welche eine Fortführung des Vertrags unzumutbar machen.
3. Leistungen, Termine und Projektorganisation
Umfang und Inhalt der Leistungen von Intecso ergeben sich aus dem Vertragsdokument (Angebot, Leistungsbeschreibung).
Termine gelten als unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als «verbindlich» vereinbart wurden.
Intecso darf Subunternehmer beiziehen und bleibt verantwortlich für deren Leistungen.
Der Kunde stellt alle notwendigen Informationen, Freigaben, Zugänge, Testdaten, Ansprechpartner sowie Infrastruktur rechtzeitig zur Verfügung.
Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden führen zu Terminverschiebungen und Ersatz der Mehraufwände und -kosten.
4. Change- und Release-Management
Leistungsänderungen erfolgen über formelle Change Requests (CR), die Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan und Qualität dokumentieren.
Änderungen und Ergänzungen der Leistungen werden erst nach Freigabe in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein definiertes Ticketing-System) durch den Kunden verbindlich. Intecso ist berechtigt, die Umsetzung eines Change Requests von einer vorherigen Einigung über die Vergütungsfolgen abhängig zu machen.
Intecso darf Aktualisierungen, technische Anpassungen und Optimierungen vornehmen, sofern der vertragliche Nutzungszweck nicht beeinträchtigt wird.
Für Änderungen mit Termin- oder Kostenfolgen wird ein angepasstes Angebot erstellt.
5. Vergütung, Preise, Spesen
Leistungen werden zu Festpreisen oder nach Aufwand (T&M) erbracht; Kostendächer gelten nur, wenn solche ausdrücklich vereinbart. Kostenschätzungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung unverbindlich.
Alle Preise verstehen sich exkl. MwSt. sowie exkl. Drittkosten (z. B. Lizenzen, Herstellergebühren) und Reisespesen. Der Kunde trägt Kosten für zusätzliche Leistungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung.
Intecso hat das Recht, die Preise und Ansätze einmal pro Jahr an die Teuerung anzupassen. Weiter hat Intecso das Recht, Preissteigerungen von Subunternehmern und Drittanbietern an den Kunden weiterzugeben.
6. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen werden monatlich oder gemäss vereinbartem Zahlungsplan gestellt.
Zahlungsfrist: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Bei Verzug gelten 5 % Verzugszins; Intecso darf Leistungen aussetzen, solange der Kunde in Verzug ist.
Bei mehr als 30 Tagen Zahlungsverzug hat Intecso das Recht, sämtliche Leistungen inklusive SLA zu suspendieren.
Verrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, ausser bei schriftlich anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen.
7. Lieferungen von Hardware
Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung am Erfüllungsort auf den Kunden über.
Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Intecso. Intecso hat das Recht, entsprechende Einträge im Eigentumsvorbehaltsregister zu beantragen.
Installationsleistungen sind nur geschuldet, wenn vereinbart.
8. Abnahme von Projekt- und Werkleistungen
Intecso zeigt die Abnahmebereitschaft an, worauf der Kunde die Leistungen prüft. Intecso hat das Recht, der Prüfung beizuwohnen.
Erfolgt innert 10 Arbeitstagen keine schriftliche Verweigerung der Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
Aufnahme des produktiven Betriebs gilt ebenfalls als Abnahme.
9. Gewährleistung
Intecso gewährleistet, dass die Arbeitsergebnisse die im Vertrag oder im Lastenheft ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen in Textform zu rügen.
Bei nachgewiesenen Mängeln hat der Kunde primär Anspruch auf kostenlose Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) oder die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten von Intecso sind ausgeschlossen.
Intecso übernimmt keine Gewährleistung für: Mängel, die auf unsachgemässe Bedienung, Eingriffe des Kunden oder Dritter sowie ungeeignete Umgebungsbedingungen zurückzuführen sind; Softwarefehler, die die vertragsgemässe Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen (Bagatellmängel); Drittprodukte (Hardware/Standardsoftware); hier gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Intecso tritt diese Ansprüche an den Kunden ab.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von Intecso Änderungen am Quellcode oder an den Konfigurationen vornehmen.
Weitere Gewährleistungen sind ausgeschlossen.
10. Service Levels (SLA), Support & Servicebereitschaft
Ohne SLA gilt Best-Effort-Support während der definierten Servicezeiten.
SLA (im Dienstleistungsvertrag geregelt) regeln Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten, Wartungsfenster und allfällige Servicegutschriften.
Leistungen ausserhalb der Supportzeiten werden separat verrechnet.
Erweiterte Servicezeiten werden gegen Aufpreis angeboten.
Wartungsarbeiten erfolgen vorzugsweise ausserhalb der Kernzeiten.
11. Rechte an Arbeitsergebnissen & Software
Know-how, Methoden, Tools, Templates, Bibliotheken und Standardmodule verbleiben im geistigen Eigentum von Intecso.
Arbeitsergebnisse des Projekts stehen dem Kunden im Rahmen eines nicht exklusiven, nicht übertragbaren, zeitlich unlimitierten Nutzungsrechts zur Verfügung – ausschliesslich für interne Zwecke.
Herausgabe von Quellcode erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
Standardsoftware unterliegt Hersteller-Lizenzbedingungen.
Open-Source-Komponenten: Intecso deklariert verwendete OSS; der Kunde verpflichtet sich, OSS-Lizenzbedingungen einzuhalten.
12. Datenschutz & Informationssicherheit
Bearbeitet Intecso Personendaten im Auftrag des Kunden, so schliessen die Parteien diesbezüglich einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag.
Intecso setzt dem Risiko angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen ein: Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Logging, Backup & Recovery, Netzwerksegmentierung.
Daten dürfen nur in der Schweiz oder in Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau bearbeitet werden.
Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung seiner Benutzer, für die Sicherheit von Passwörtern, die Multi-Faktor-Authentifizierung und die Endpoint Security.
Sicherheitsvorfälle werden gegenseitig unverzüglich gemeldet.
13. Cloud-Services & Hosting
Bei Cloud-Dienstleistungen gelten zusätzlich: Intecso betreibt oder nutzt Cloud-Infrastrukturen, sofern vereinbart; die Verfügbarkeit richtet sich nach den vereinbarten SLA; Daten können verteilt gespeichert werden, sofern rechtlich zulässig.
Der Kunde ist verantwortlich für: eigene Netzwerkverbindungen und Internet-Zugriff, Endgeräte-/Client-Sicherheit, Benutzerverwaltung (sofern nicht Managed Service).
Intecso haftet nicht für: Ausfälle von Internet- oder Dritt-Infrastrukturen, Cloud-Provider-Störungen ausserhalb des Einflusses von Intecso.
Vendor-Lock-In wird vermieden durch: standardisierte Formate beim Datenexport, definierte Exit-Prozesse (siehe Kapitel 25).
14. Cybersecurity-Leistungen
Bei Pen-Tests, Schwachstellenanalysen oder Monitoring gilt: Ergebnisse sind vertraulich; Risiken werden nach bestem Wissen bewertet; Intecso leistet keine Gewähr für vollständige Abdeckung oder Fehlerfreiheit.
Der Kunde verpflichtet sich, keine Tests mit potentiellem Einfluss auf die Sicherheit ohne vorgängige Absprache und Koordination mit Intecso durchzuführen sowie angemessene Security-Massnahmen einzuhalten.
15. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische, wirtschaftliche und organisatorische Daten sowie Dokumente, die entweder als vertraulich markiert sind oder ihrer Natur nach vertraulich gelten. Jede Partei wahrt den Schutz der erhaltenen Informationen mindestens mit derselben Sorgfalt wie bei eigenen Unterlagen und gibt diese nur an Personen weiter, die sie für die Vertragserfüllung benötigen und zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind Informationen, die bereits bekannt waren, öffentlich zugänglich sind, unabhängig entwickelt wurden oder von Dritten ohne Verpflichtung offenbart wurden. Ebenso entfällt die Geheimhaltungspflicht, wenn Informationen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben offengelegt werden müssen; in solchen Fällen informiert die empfangende Partei die andere umgehend, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Geheimhaltung gilt für die gesamte Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus; für Geschäftsgeheimnisse unbefristet.
Nach Vertragsende oder auf Verlangen sind sämtliche vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder vollständig zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Löschung ist auf Wunsch schriftlich zu bestätigen.
16. Compliance & Export
Der Kunde verpflichtet sich, alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen, Exportkontroll- und Sanktionsregeln sowie Herstellerlizenzbedingungen einzuhalten.
17. Haftung
Intecso haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, zusätzliche Aufwendungen des Kunden), Ansprüche Dritter sowie für Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss für Datenverluste gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten zur Datensicherung nicht nachgekommen ist.
Die Gesamthaftung von Intecso aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist pro Kalenderjahr auf die Summe der im betroffenen Jahr vom Kunden tatsächlich bezahlten Vergütung begrenzt.
Für Schäden, die durch Drittsoftware oder Cloud-Provider (z. B. Microsoft, AWS) verursacht werden, übernimmt Intecso keine Haftung, sofern kein schuldhaftes Integrations- oder Installationsversäumnis vorliegt. Intecso tritt dem Kunden auf Verlangen allfällige Regressansprüche gegen die Drittprovider bzw. -hersteller ab.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftpflicht).
18. Business Continuity, Backup & Wiederherstellung
Mangels abweichender Vereinbarung ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten, Systeme und Konfigurationen verantwortlich.
Soweit ein Backup-Servicevertrag besteht, gelten die Bestimmungen im Rahmenvertrag (Kap. 21) und die entsprechenden SLA.
RPO/RTO richten sich ausschliesslich nach den SLA; ohne SLA bestehen keine garantierten Wiederherstellungswerte.
Bei höherer Gewalt gelten die Wiederanlaufzeiten gemäss dem vereinbarten Disaster-Recovery-Plan oder – falls keiner besteht – nach bestem Aufwand.
19. Logging, Monitoring & Audit
Intecso kann Betriebs- und Sicherheitslogs erstellen. Diese verwendet Intecso ausschliesslich zur Sicherstellung des Service.
Der Kunde erhält Zugriff auf relevante Logs, sofern vereinbart.
Audits sind möglich einmal pro Jahr, nach Voranmeldung mit mindestens 60 Tagen Frist und während der Geschäftszeiten von Intecso; Mehraufwände trägt der Kunde, ausser bei substanziellen Verstössen seitens Intecso.
20. Rechtsgewährleistung
Intecso stellt sicher, dass die vertragsgemässe Nutzung der Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Bei behaupteten Rechtsverletzungen darf Intecso die Nutzung ermöglichen, die Verletzung mittels Anpassung der Leistung verhindern oder die betroffene Leistung einstellen und anteilige Vergütung erstatten.
21. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Ereignisse ausserhalb ihrer Kontrolle (z. B. Naturereignisse, behördliche Einschränkungen, Pandemien, Cyberangriffe). Fristen verlängern sich angemessen.
22. Abwerbeverbot
Der Kunde darf während des Vertrages und 12 Monate danach keine Mitarbeitenden von Intecso abwerben. Bei Verstoss schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe von einem Bruttojahreslohn. Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbots.
Als Berechnungsgrundlage gilt der zuletzt bei der Intecso AG effektiv ausgerichtete Gesamtjahreslohn inklusive Boni, Zulagen und regelmässigen Vergütungsbestandteilen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
23. Öffentlichkeitsarbeit
Publikationen, Referenzen oder Nennungen in Marketingmaterialien bedürfen der vorherigen Zustimmung beider Parteien.
24. Abtretung
Der Kunde darf Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Intecso übertragen. Intecso darf Forderungen (z. B. Factoring) ohne Zustimmung abtreten.
25. Exit-Management und Vertragsbeendigung
Gegenstand des Exit-Managements: Um eine reibungslose Übergabe der Leistungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu gewährleisten, unterstützt Intecso den Kunden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen (Exit-Management).
Herausgabe von Arbeitsergebnissen: Nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung händigt Intecso dem Kunden die im Individualvertrag definierten Arbeitsergebnisse (z. B. Dokumentationen, Konfigurationen, finale Berichte) in digitaler Form aus.
Geistiges Eigentum und Quellcodes: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an von Intecso entwickelter Software, Skripten und Quellcode bei Intecso. Dem Kunden wird hiermit ein nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den spezifisch für ihn erstellten Ergebnissen eingeräumt.
Unterstützungsleistungen: Sämtliche Leistungen im Rahmen des Exit-Managements (z. B. Datenmigration, Wissenstransfer) sind nach Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Erbringung gültigen Ansätzen von Intecso zu vergüten.
Fristen: Der Kunde hat den Bedarf an Exit-Unterstützung spätestens 30 Tage vor Vertragsende anzuzeigen. Die Pflicht zur Unterstützung endet spätestens 60 Tage nach Vertragsbeendigung.
Datenlöschung: Nach Abschluss des Exit-Managements und unter Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (Art. 958f OR) werden alle Kundendaten auf den Systemen von Intecso unwiderruflich gelöscht.
26. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, Gerichtsstand ist Zürich.
UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.